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Beihilfe für Waldbrandschäden in Gösselsdorf


Die vom Waldbrand des vergangenen Jahres in Gösselsdorf geschädigten Waldbesitzenden von Körperschafts- oder Privatwald haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe durch das Land.

 

Welche Voraussetzungen gelten und wie der Antrag zu erfolgen hat, kann den folgenden Informationen des Thüringer Forssamts Saalfeld-Rudolstadt entnommen werden:

 

Sehr geehrte Waldbesitzende,

die vom Waldbrand des vergangenen Jahres in Gösselsdorf geschädigten Waldbesitzenden von Körperschafts- oder Privatwald haben unter den in § 29 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Beihilfe durch das Land. Zur Bemessung des beihilfefähigen Waldbrandschadens können die Kosten für

•           Löscharbeiten,
•           Aufräumung,
•           Erschwernis der Holzernte,
•           Hiebsunreifeverluste,
•           Wertminderungen von Nutzholz,
•           Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung 

geltend gemacht werden. Die Ermittlung des Schadenswertes infolge von Wiederaufforstungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Ausgabenkalkulation. Erstattet werden 75% des entstandenen Schadens.

Hinsichtlich der Antragstellung ist seitens des geschädigten Waldbesitzenden ein formloser schriftlicher Antrag bei dem örtlich zuständigen Forstamt Saalfeld-Rudolstadt einzureichen.

Der Antrag soll folgende Informationen enthalten:

•           Datum des Waldbrandes
•           Lagebeschreibung inkl. Angabe der betroffenen Flurstücke
•           Eigentumsnachweis
•           kurze, präzise Beschreibung der Waldbrandschäden
•           aktuelle Fotos der betroffenen Fläche, Lageplan, etc. 

Es können nur Schäden geltend gemacht werden, die durch das Brandereignis entstanden sind. Schäden, die auf frühere Ereignisse zurückgehen, welche bereits zu einem vollständigen Wertverlust geführt hatten, z. B. durch Schädlingsbefall, können nicht durch die Beihilfe nach § 29 Abs. 1 ThürWaldG ersetzt werden.

Die Zahlung der Beihilfe ist gemäß § 29 Abs. 4 ThürWaldG von der Auflage zur Wiederaufforstung abhängig zu machen. Im Einzelfall kann vorab auch eine Teilauszahlung über die Kosten der Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste und Wertminderung von Nutzholz erfolgen.

Sofern Ihnen durch den Waldbrand ein Schaden entstanden ist, bitten wir um Antragseinreichung bis zum 31.08.2026, damit eine zeitnahe und zutreffende Schadensfeststellung erfolgen kann. Mit größer werdendem zeitlichem Abstand zum Waldbrandereignis besteht die Gefahr einer Unschärfe in der Wertermittlung bzw. ist ein Schaden womöglich nicht mehr nachweisbar und eindeutig zuordbar.

Kontakt:

Thüringer Forstamt Saalfeld-Rudolstadt                 
E-Mail: forstamt.saalfeld-rudolstadt@forst.thueringen.de
Tel.: 0361 574 063 000


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