Rettungsgasse
Rettungsgasse - freie Fahrt für die Retter
„Ein Verkehrsunfall mit verletzten Insassen…“. In solch einer Situation kommt es auf jede Minute an, denn Menschenleben sind in Gefahr. Häufig kommt es aber vor, dass Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei sich den Weg zum Unfallort bahnen müssen, da die notwendige Rettungsgasse nur teilweise oder gar nicht vorhanden ist.
Die Straßenverkehrsordnung (§ 11 Abs. 2 StVO) schreibt vor, dass eine Rettungsgasse unverzüglich auf allen mehrspurigen Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen zu bilden ist, wenn es zu einem Stau oder stockendem Verkehr kommt.
Eine fehlende oder unvollständige Rettungsgasse kann zu Verzögerungen bei der Hilfeleistung führen und hat potenziell schwerwiegende Folgen. Daher sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:
- Beim ersten Anzeichen einer Staubildung an die Rettungsgasse denken
- Etwa 5 Meter Abstand zum Vordermann halten, um bei Bedarf noch rangieren zu können
- Die Gasse ist ständig offen zu halten, auch wenn schon erste Einsatzfahrzeuge durchgefahren sind
- Vorbild sein und den nachfolgenden Verkehr zum Nachmachen animieren


Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
Nähern sich Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Martinshorn, haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO)
Wie wird eine Rettungsgasse gebildet
2-spurige Fahrbahnen
- Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn so weit wie möglich links fahren
- Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren
3-spurige Fahrbahnen
- Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn so weit wie möglich links fahren
- Fahrzeuge auf der mittleren und rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren
- eine Überquerung der Fahrstreifenmarkierung ist dabei zulässig
Fahrbahnen mit mehr als 3 Spuren
- Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn so weit wie möglich links fahren
- Fahrzeuge auf den restlichen Fahrbahnen so weit wie möglich rechts fahren
- eine Überquerung der Fahrstreifenmarkierung ist dabei zulässig

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